Krankenkasse

Menschen, die vorübergehend Pflege benötigen haben Anspruch auf gesetzliche Leistungen ohne dass eine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung vorliegt. Eine schwerwiegende Erkrankung oder eine Rekonvaleszenz nach einer Operation kann der Grund dafür sein. Das Krankenhausstrukturgesetz sieht dafür die sogenannte Anschlussversorgung nach Krankenhausaufenthalt vor. 

Es wurde ein neuer Anspruch auf Kurzzeitpflege als Leistung der Krankenkassen eingeführt. Alle Formen der häuslich nötigen Behandlungspflege können durch die Evangelische Sozialstation durchgeführt und nach ärztlicher Verordnung mit der zuständigen Krankenkasse abgerechnet werden.

Gesetzlicher Versichertenanspruch

  • Zeitraum von bis zu vier Wochen Anspruch auf Grundpflege
  • häusliche Krankenpflege sowie auf eine Haushaltshilfe
  • Haushaltshilfe auf bis zu 26 Wochen für Kinderhaushalte
  • Kurzzeit-Pflegeeinrichtung für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr
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