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Pflegeversicherung
Um einen Anspruch aus der Pflegeversicherung geltend zu machen muss der Pflegegrad des Pflegebedürftigen festgestellt werden. Bei der Antragstellung kann Ihnen die Evangelische Sozialstation helfen. Wichtig ist den Pflegegrad frühzeitig feststellen zu lassen.
Dafür zuständig ist der medizinische Dienst der Krankenkassen. Das Pflegestärkungsgesetz sieht eine Einordnung in die Pflegegrade 1 bis 5 je nach Grad der Selbstständigkeit des Patienten vor. Dabei werden auch Einschränkungen des Pflegebedürftigen z.B. durch Demenz berücksichtigt.
Das Pflegestärkungsgesetz PSG II regelt
- Seit dem 01.01.2017
- Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff
- Pflegegrad statt Pflegestufen
- Neues Begutachtungsinstrumente
- Finanzierung